Verordnung/ Kassen

Wer stellt ein Logopädie-Rezept aus? Wer übernimmt die Kosten? Je nachdem, welche Störung vorliegt, können verschiedene Ärzte die entsprechende Heilmittelverordnung ausstellen.

WEGE ZUR VERORDNUNG

Folgende Ärzte können ein entsprechendes Rezept ausstellen:
Allgemeinmediziner
Hausärzte
Internisten
Kinder- und Jugendärzte
Hals-Nasen-Ohren-Ärzte
Phoniater und Pädaudiologen
Neurologen
Zahnärzte und Kieferorthopäden

Bei Verdacht auf eine Stimmstörung oder Sprechstörung sollten Sie einen HNO-Arzt aufsuchen. HNO-Ärzte mit der Bezeichnung „Phoniater“ sind auf das Erkennen von Stimm- und Sprechstörungen spezialisiert und verfügen über differenzierte Untersuchungsmethoden für die Stimmfunktion.

Bei Redeflusstörungen kann auch der Neurologe oder Psychologe eine Verordnung ausstellen.

Bei einem Vorliegen von zahnstellungsrelevanten Störungsbildern kann der Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Heilmittelverordnung ausstellen.

Die Verordnung für Ihr Kind kann auch vom Arzt für Kindermedizin ausgestellt werden. Der Arzt stellt, wenn eine Indikation dafür vorliegt, eine Heilmittelverordnung aus, mit der Sie zu uns kommen können. Die Kosten für die Behandlung trägt die gesetzliche Krankenkasse.

KOSTENÜBERNAHME

Gesetzliche Krankenversicherung
Hat der Arzt ein Logopädie-Rezept ausgestellt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung.

Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr kommen die gesetzlichen Krankenkassen komplett für die Behandlungskosten auf.

Patienten ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung besteht pauschal aus 10 € Rezeptgebühr sowie zusätzlich 10 % des Rezeptwertes. In Einzelfällen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung :
kann beantragt werden, wenn die Gesamtsumme Ihrer Zuzahlung in einem Kalenderjahr 2% Ihres Bruttojahreseinkommens (bei chronisch kranken Patienten 1%) übersteigt.

http://www.g-k-v.com

Private Krankenversicherung/Beihilfeempfänger
Für sprach-, sprech- und stimm- und schlucktherapeutische Leistungen existiert für die Abrechnung mit Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung wie bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.

SSSST Behandlungen gehören zur medizinischen Grundversorgung und sind in den Leistungskatalogen (der gesetzlichen und) privaten Krankenkassen als Heilmittel aufgeführt. Wir zugelassenen StimmtherapeutInnen orientieren uns dabei mit unseren Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten derzeit beim liegenden, 1,8-fachen – 2,3-fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen. In meiner Praxis wird der 1,8- fache Satz nicht überschritten.

Vor Therapiebeginn wird ein Behandlungsvertrag zwischen Praxis und Patient abgeschlossen. Die darin vereinbarte Vergütungshöhe orientiert sich an den örtlich üblichen Preisen. Auf Wunsch erhalten Sie einen Kostenvoranschlag, den Sie bei Ihrer zuständigen
Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme einreichen können.

Selbstzahler
Auf Wunsch stellen wir Ihnen einige Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung zur Verfügung. Dies betrifft Angebote zur Prävention bzw. spezielle Therapieangebote. In diesem Fall werden die Kosten nicht von Ihrer Krankenkasse getragen. Sie erhalten dann zu vorher vereinbarten Konditionen eine Privatrechnung über die erbrachten Leistungen.

Wie lange ist das Rezept gültig?

Wenn der Arzt das Rezept ausgestellt hat, muss innerhalb von 28 Tagen mit der Therapie begonnen werden, damit das Rezept seine Gültigkeit nicht verliert. Bei späterem Behandlungsbeginn kann das Datum des Rezeptes problemlos vom ausstellenden Arzt entsprechend geändert werden.